Vereinssatzung
1 Vereinsbezeichnung
- Der Verein führt den Namen „Verein für Betreuung und Förderung am Stiftischen Humanistischen Gymnasium“. Er soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die außerunterrichtliche Betreuung und Förderung der Schülerinnen und Schüler des Stiftischen Humanistischen Gymnasiums, Mönchengladbach. Die außerunterrichtliche Betreuung und Förderung bietet ausschließlich Maßnahmen, die grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen stehen und nicht Inhalt des Lehrplans und somit nicht Aufgabe der Schule sind. Dazu können z.B. Hausaufgabenbetreuung gehören, Arbeitsgemeinschaften jedweder Interessenrichtung, Zusatzkurse (z.B. freiwillige Sprachkurse), sportliche Betätigung (Kooperation mit Vereinen).
Vorrangig sind die folgenden Aufgaben in enger Absprache mit der Schulleitung zu erfüllen:
- das Betreuungs- und Förderangebot am Huma zu erstellen (entsprechend dem Bedarf von Eltern und Kindern)
- die Betreuungs- und Fördermaßnahmen zu organisieren
- entsprechende Fördermittel (z.B. „13 +“ ) zu beantragen und entsprechend zu verwenden
- das für die Maßnahmen erforderliche Personal (z.B. Schüler, Ehrenamtler, Freiberufler, „1Euro- Kräfte“, Minijobber) zu gewinnen und einzusetzen
- notwendige Beiträge ( z.B. Elternanteil an den Maßnahmen) einzufordern und zu verwalten.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen, der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrags brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn dieses in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag zweimal nicht entrichtet hat. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Er bedarf der Bestätigung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn das auszuschließende Mitglied dies binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung des Vorstandes beantragt.
- Kein Vereinsmitglied hat bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beträge, sonstiger Zuwendungen oder Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
4 Beiträge
- Der Verein erhebt einen Beitrag je Geschäftsjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Soweit nicht eine Abbuchungserlaubnis erteilt ist, sind die jährlichen Beiträge zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.
- Der Verein darf freiwillige Spenden annehmen. Alle Zuwendungen sind ebenfalls nur im Sinne der Vereinszwecke einzusetzen.
- Volljährige Schüler/innen und Ehemalige werden, solange sie ihre Schul- Studien- und Berufsausbildung nicht abgeschlossen haben, längstens bis Vollendung des 27. Lebensjahres, von Beiträgen – auf Antrag – freigestellt.
5 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie ist des Weiteren einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel (höchstens 30) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich – auch elektronisch – unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen
- Die Jahreshauptversammlung hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Festlegung der Grundsätze für die Mittelverwendung
- Festsetzung der Beiträge
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
- Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
- Beschlussfassung oder Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
Eine weitere Mitgliederversammlung in einem Geschäftsjahr soll mit dem Zweck statt finden, im engen Dialog mit den Mitgliedern durchzuführende Betreuungsmaßnahmen zu konzipieren. Der Termin dieser Versammlungen ist frei vom Vorstand zu bestimmen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, für die eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
- Vom Verlauf der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, dem Schriftführer (Stellvertreter des Vorsitzenden) und dem Kassenwart.
- Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, das heißt, sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
- Dem Vorstand obliegen die Aufnahmen und der Ausschluss von Mitgliedern, die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, die Ausführung von deren Beschlüssen sowie die Entscheidung über Ausgaben zur Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mehrheitlich. Soweit im Einzelfall Ausgaben bis zu einer Höhe von Euro 100,00 zu tätigen sind, kann der Vorsitzende darüber ohne Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder entscheiden
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Umsetzung der Aufgaben des Vereins Arbeitsgruppen zu berufen, die in Abstimmung mit dem Vorstand handeln.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Davon abweichend gilt für die erste Wahl folgende Regelung: Der Vorsitzende wird bis zum Ende des zweiten Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr der Gründung folgt, gewählt, der Schriftführer und Kassenwart werden bis zum Ende des dritten dem Gründungsjahr folgenden Geschäftsjahrs gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
8 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den Rechtsträger des Stiftischen Humanistischen Gymnasiums, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.